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Rechtsvorschriften

15,4 Prozent der Tierversuche werden auf der Basis gesetzlicher Vorschriften durchgeführt. Sie sind vorgeschrieben

  • im Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen,
  • in der Verordnung über Medizinprodukte,
  • im Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen,
  • in der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte.
  • In Deutschland gilt derzeit das Tierschutzgesetz von 1972. Darin sind die Anforderungen an die Durchführung von Tierversuchen geregelt. Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie unerlässlich sind für die Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden
  • das Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch und Tier,
  • die Erkennung von Umweltgefährdungen,
  • die Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier,
  • die Grundlagenforschung.

 

Bevor eine Tierstudie durchgeführt werden kann, muss diese bei der jeweiligen Landesbehörde beantragt und genehmigt werden. Hierfür sind der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ethische Vertretbarkeit darzulegen. Aus diesen Begründungen muss hervorgehen, dass die beantragten Tierversuche unverzichtbar sind: Das heißt, ihr Zweck kann nicht anders erreicht werden, und das Versuchsergebnis ist noch nicht bekannt. Außerdem müssen die Tierversuche vertretbar sein: Das heißt, die Schmerzen, Leiden und Schäden, denen die Versuchstiere ausgesetzt sind, müssen gegen den Erkenntnisgewinn abgewogen werden.

Verboten sind Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sowie zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika. Dieses Verbot gilt allerdings nicht ohne Einschränkungen. So ist es  nicht verboten, Tierversuche durchzuführen, um die Folgen und die Auswirkungen, von Waffen, Tabak, Waschmitteln und Kosmetika zu untersuchen.