
Im Jahr 1990 wurde die Definition von Tierversuchen vom Gesetzgeber erweitert. Seitdem zählen hierzu nicht nur „Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können“, sondern auch Eingriffe „am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können“.
Seit August 2002 ist im deutschen Grundgesetz zusätzlich verankert, dass der Staat in Verantwortung für künftige Generationen auch die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung schützt.
Im Oktober 2010 hat das Europäische Parlament eine neue Richtlinie zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere veröffentlicht. Mit ihr werden die Regelungen dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst, um den Schutz von Versuchstieren in der Europäischen Union zu verbessern. Die Vorgaben müssen von den Mitgliedsstaaten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Dazu ist eine Anpassung der entsprechenden nationalen Vorschriften erforderlich.